4.1 Kein Selbsthilferecht

 

Rn 43

Nach § 47 Satz 2 muss der Aussonderungsberechtigte seine Rechte nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Rechtsvorschriften verfolgen. Daraus folgt auch, dass ihm kein Selbsthilferecht zusteht. Er kann daher weder ohne Zustimmung des Schuldners bzw. des Insolvenzverwalters die Räume des Schuldners betreten, das Aussonderungsobjekt besichtigen oder es an sich nehmen.[84] Diese Rechte hat er nach den allgemeinen außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Vorschriften gegebenenfalls im Klagewege geltend zu machen.[85] Vorab vereinbarte Wegnahme- und Rücknahmeklauseln ändern daran nichts, da sie in der Insolvenz keine Geltung entfalten.[86]

[84] OLG Köln ZIP 1987, 653 (654) [OLG Köln 02.04.1987 - 12 U 169/86].
[85] Uhlenbruck-Brinkmann, § 47 Rn. 126.
[86] FK-Imberger, § 47 Rn. 77.

4.2 Durchsetzung

 

Rn 44

Weil die Rechte auf Aussonderung sich nach den allgemeinen außerhalb der Insolvenzordnung geltenden Vorschriften richten, ist Streit darüber ausschließlich im ordentlichen Prozessweg zwischen dem Verwalter und Gläubiger auszutragen. Der Aussonderungsanspruch kann durch eine einstweilige Verfügung nach § 935 ZPO gesichert werden.[87] Die Klage richtet sich im Allgemeinen auf eine Herausgabe des Gegenstandes, Feststellung eines Miteigentumsanteils, Rückübertragung eines Rechtes oder Berichtigung des Grundbuches.[88]

[87] Braun-Bäuerle, § 47 Rn. 97.
[88] MünchKomm-Ganter, § 47 Rn. 480.

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