Rn 14

Beim Miteigentum (§§ 1008 ff. BGB) gibt es verschiedene Besonderheiten. Zunächst müssen die Voraussetzungen für das Entstehen des Miteigentums vorliegen. Insbesondere darf keine Hauptsache i. S. d. § 947 Abs. 2 BGB entstanden sein. Wenn dies der Fall ist, erfolgt die Herausgabe an den Eigentümer der Hauptsache. Erhebliche Probleme können im Einzelfall bei der Bestimmung des jeweiligen Anteils am Miteigentum bestehen. Hier bietet sich praktisch wiederum die Bildung eines Pooles an. Liegt ein Fall des Miteigentums vor, erfolgt die Aussonderung durch Herausgabe an alle gemeinschaftlich nach §§ 1011, 423 BGB. Der Verwalter kann die Sache auch hinterlegen bzw. an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer herausgeben, § 432 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Miteigentümer kann die Leistung daher nur an alle fordern. Die Auseinandersetzung der Gemeinschaft erfolgt dann wiederum außerhalb des Insolvenzverfahrens gemäß § 84, §§ 749 ff. BGB.[29] Dies gilt selbst dann, wenn der Insolvenzschuldner selbst Miteigentümer ist.[30]

[29] FK-Imberger, § 47 Rn. 13.
[30] Uhlenbruck-Brinkmann, § 47 Rn. 13; HK-Lohmann, § 47 Rn. 9.

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