Rn 17

Die mit § 45 verbundene Umwandlung des Anspruchs des Gläubigers in eine Geldforderung führt nicht dazu, dass diesem eine Aufrechnungsmöglichkeit eingeräumt wird, § 95 Abs. 1 Satz 2. § 45 soll dem Gläubiger lediglich die Teilnahme am Insolvenzverfahren ermöglichen und keine weitergehende Verbesserung seiner rechtlichen Stellung gegenüber dem Schuldner einräumen. Dies gilt nach § 95 Abs. 2 Satz 1 nur für Fremdwährungsforderungen und Rechnungseinheiten.[34]

 

Rn 18

Die Umwandlung der Forderung im Sinne des § 45 tritt im Insolvenzplanverfahren nach h.M. erst mit Rechtskraft des Insolvenzplans ein, nicht bereits mit dessen gerichtlicher Bestätigung.[35]

[34] Siehe hierzu im Einzelnen: MünchKomm-Bitter, § 45 Rn. 60.
[35] Siehe hierzu ausführlich: Uhlenbruck-Knof, § 46 Rn. 29.

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