Rn 14

§ 45 Satz 2 regelt die Behandlung von Forderungen, die

  • in ausländischer Währung oder
  • in einer Rechnungseinheit (z. B. Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds als Einheit bei Haftungsfällen im Transportrecht, vgl. § 431 Abs. 4 HGB, oder ehemals der ECU als Vorläufer des Euro) ausgedrückt sind. Mit der Berücksichtigung von Rechnungseinheiten trägt die InsO der zunehmenden Internationalisierung Rechnung. Da es sich hierbei nicht um Währungen handelt, wurden sie erwähnt.[29]
 

Rn 15

Die Forderung wird mit der Feststellung zur Tabelle in Euro festgesetzt, wobei für die Höhe der Kurs maßgeblich ist, zu dem sich der Gläubiger zur Zeit der Verfahrenseröffnung am Ort der Insolvenzverwaltung (Zahlungsort im Sinne des § 244 Abs. 2 BGB) die ausländische Währung beschaffen kann (zur Zuständigkeit für die Umrechnung siehe Rn. 3).[30]

 

Rn 16

Damit hat das Gesetz die Ansicht der seinerzeitigen Rechtsprechung übernommen und als entscheidenden Zeitpunkt für die Umrechnung die Eröffnung des Verfahrens gewählt. Soweit im Eröffnungsbeschluss keine Uhrzeit angegeben ist, ist gemäß § 27 Abs. 3 der Kurs um 12.00 Uhr maßgeblich.[31] Die Entwicklung der Devisenmärkte in dem Zeitraum zwischen Verfahrenseröffnung und späterer Verteilung werden nicht berücksichtigt. Daher profitiert ein Fremdwährungsgläubiger von einer Abwertung seiner Währung gegenüber dem EUR, so dass das Kursrisiko zu Lasten der Masse geht. Dafür muss er im umgekehrten Fall, d. h., der EUR wird im Vergleich zu seiner Zahlungseinheit schwächer, auch das Risiko tragen, so dass von einem Vorteil bzw. sogar der Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger nicht gesprochen werden kann.[32] Es ist allein auf den Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung abzustellen.[33]

[29] Stellungnahme BRat zu § 52 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 250.
[30] BGH ZIP 1989, 926 [BGH 22.06.1989 - IX ZR 164/88] (928 f.).
[31] Hess, § 45 Rn. 31.
[32] So aber Arend, ZIP 1988, 69 (74 f.), der die Forderung immer in möglichst größter zeitlicher Nähe zur Verteilung umrechnen möchte.
[33] So schon aufgrund des praktischen Bedürfnisses nach einer einheitlichen Grundlage als Ausgangspunkt für das gesamte Verfahren: Hanisch, ZIP 1988, 341 (351 f.).

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