Rn 9

Nach § 45 Satz 1, Alt. 2 wird auch jede unbestimmte Forderung geschätzt. Unbestimmt ist ein Geldbetrag, wenn

  • die Forderung zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung dem Grunde, aber nicht der Höhe nach feststeht (z. B. Schadensersatzansprüche),
  • bei einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen Betrag und Dauer der einzelnen Bezüge unbestimmt sind (z. B. Pensions- und Versorgungsansprüche[17]) oder
  • hinsichtlich einer unverzinslichen Forderung feststeht, dass sie fällig wird, aber nicht voraussehbar ist, wann die Fälligkeit eintritt (z. B. Fälligkeit bei Tod einer Person);[18] hier ist § 41 Abs. 2 nicht anwendbar, weil gerade der Fälligkeitszeitpunkt ungewiss ist.
[17] Zu den unverfallbaren Anwartschaften ausführlich Bitter, NZI 2000, 399 (402 ff.); MünchKomm-Bitter, § 45 Rn. 11 ff.; HambKomm-Lüdtke, § 45 Rn. 13 ff.
[18] HambKomm-Lüdtke § 45 Rn. 12.

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