Rn 44

Ein spezialgesetzlicher Nachrang ergibt sich aus § 51 Abs. 1 Satz 1 VAG für Versicherungsansprüche der Mitglieder eines insolventen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG).[104] Im Nachlassinsolvenzverfahren sind auch spezielle erbrechtliche Forderungen nachrangig (§ 327).

[104] Braun-Bäuerle, § 39 Rn. 21.

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