Rn 16

Im zweiten Rang zu berichtigen sind Kosten, die den Insolvenzgläubigern durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen. Das sind im Wesentlichen die Kosten der Anmeldung der Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle einschließlich der Rechtsanwaltskosten nach RVG sowie der Gerichtsgebühren.[34] Insbesondere handelt es sich um Auslagen für Kopien, Porto und Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Gläubigerversammlungen.[35] Gerichtliche Gebühren für eine verspätete Forderungsanmeldung sind Säumniskosten und daher nicht erfasst.[36]

 

Rn 17

Nachrangig sind ebenfalls Kosten, die durch eine anwaltliche Vertretung des Insolvenzgläubigers im Insolvenzeröffnungsverfahren entstehen, sowie Kosten aus der anwaltlichen Vertretung eines absonderungsberechtigten Gläubigers.[37]

[34] MünchKomm-Ehricke, § 39 Rn. 21; HambKomm-Lüdtke, § 39 Rn. 10.
[35] MünchKomm-Ehricke, § 39 Rn. 21; HambKomm-Lüdtke, § 39 Rn. 10.
[36] MünchKomm-Ehricke, § 39 Rn. 21; FK-Bornemann, § 39 Rn. 7.
[37] MünchKomm-Ehricke, § 39 Rn. 21.

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