Rn 17

Forderungen und sonstige Rechte sind nur pfändbar und daher Teil der Insolvenzmasse soweit sie übertragbar sind (§ 851 Abs. 1 ZPO; ggf. i.V.m. § 857 Abs. 3-5 ZPO). Ein Recht ist grundsätzlich nicht übertragbar, wenn seine Abtretung kraft Gesetzes oder nach der Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses verboten ist, wenn ein Wechsel der Gläubiger den Inhalt der Leistung verändern oder ein Gläubigerwechsel eine rechtlich gesicherte Zweckbindung vereiteln würde.[38] Dieser Grundsatz ist allerdings nicht schematisch anzuwenden, sondern immer an der jeweiligen Funktion der Regelung zu überprüfen.[39]

 

Rn 18

Höchstpersönliche Rechte sind nicht übertragbar und fallen nicht in die Insolvenzmasse.[40] Höchstpersönlichhkeit kann sich sowohl aus dem Gesetz wie auch aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergeben.[41] Gesetzlich nicht übertragbar, sind auch Rechte, bei denen die Leistung an einen anderen den Inhalt der Leistung verändern würde (§ 399 Var. 1 BGB).[42] Diese Rechte sind der Zwangsvollstreckung unterworfen, wenn sie sich auf einen pfändbaren Gegenstand beziehen (§ 851 Abs. 2 ZPO).[43]

 

Rn 19

Außerdem ist die rechtlich gesicherte Zweckbindung seit langem als Pfändungshindernis anerkannt, sofern die Pfändung den Zweck vereiteln würde.[44] Zweck in diesem Sinne ist ein zum Rechtsinhalt gehörender Anspruchszweck, der nicht stets ausdrücklich gesetzlich vorgesehen sein muss, sondern sich ebenfalls aus der Natur des Rechtsverhältnisses ergeben kann.[45] Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig und im Einzelfall schwer zu treffen. Der Insolvenzverwalter kann den Gegenstand im Rahmen der Zweckbindung verwenden.[46]

[38] BGH, Beschl. v. 25.3.1999 – IX ZR 223/97, ZIP 1999, 621, 625; Prütting/Gehrlein ZPO-Ahrens, § 851 Rn. 2.
[39] Prütting/Gehrlein ZPO-Ahrens, § 851 Rn. 2.
[40] Uhlenbruck-Hirte, § 36 Rn. 4, 5.
[42] Uhlenbruck-Hirte, § 36 Rn. 10.
[43] Die Verweisung in § 851 Abs. 2 ZPO dürfte sich trotz des Wortlautes nur auf § 399 Var. 1 BGB beziehen; Var. 2 bezieht sich auf eine vereinbarte Unübertragbarkeit, die in der Zwangsvollstreckung keine Wirkung hat (siehe Rn. 21).
[44] BGH, Beschl. v. 5. 11. 2004 – IXa ZB 17/04, NJW-RR 2005, 720; BGH, Beschl. v. 8. 11. 2007 – IX ZB 221/03, DZWIR 2008, 125; Prütting/Gehrlein ZPO-Ahrens, § 851 Rn. 2.
[46] Meller-Hanich, KTS 2000, 37, 54 f.

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