Rn 10

Persönliche Sachen wie Hausrat sind in der Einzelzwangsvollstreckung grundsätzlich unpfändbar, soweit der Schuldner sie zu einer seiner Berufsfähigkeit und Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung benötigt (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und der mögliche Erlös nicht außer Verhältnis zum Gebrauchswert für den Schuldner liegt (§ 812 ZPO). Bei der Verhältnismäßigkeit ist nicht nur der objektive Wert, sondern auch der Gebrauchswert für den Schuldner zu berücksichtigen.[20] Aus der Verwertung gebrauchten Hausrats wird ohnehin üblicherweise kein nennenswerter Erlös zu erzielen sein, so dass meist das von der Norm geforderte offensichtliche Missverhältnis zwischen Wert und voraussichtlichem Verwertungserlös vorliegt. Hausrat des Schuldners fällt also i.d.R. nicht in die Insolvenzmasse.

 

Rn 11

Der Wortlaut des § 36 Abs. 3 unterscheidet sich von § 812 ZPO lediglich darin, dass § 36 Abs. 3 die Zugehörigkeit von Hausrat zur Masse unter der Voraussetzung der Unverhältnismäßigkeit ohne Ermessensspielraum ausscheidet ("gehören nicht zur Insolvenzmasse"), während § 812 ZPO nach dem Wortlaut lediglich einen Ermessensspielraum eröffnet ("sollen nicht gepfändet werden"). Allerdings ist § 812 ZPO für den Gerichtsvollzieher als Mussvorschrift auszulegen,[21] so dass in der Sache keine Abweichung besteht.

[20] MünchKomm-Peters, § 36 Rn. 10; HambKomm-Lüdtke, § 36 Rn. 49.
[21] Zöller-Stöber, § 812 Rn. 1.

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