Rn 16

§ 357 Abs. 3 Satz 2 InsO sieht vor, dass der ausländische Verwalter berechtigt ist, selbst einen Insolvenzplan vorzulegen. Hierdurch wird der persönliche Anwendungsbereich der §§ 217 ff. InsO insofern erweitert, als nach nach § 218 Abs. 1 Satz 1 InsO im Normalfall lediglich der Insolvenzverwalter und der Schuldner vorlageberechtigt sind.[12] Dabei gilt nach § 357 Abs. 3 Satz 3 InsO § 218 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 InsO entsprechend. Die Vorlage durch den Insolvenzverwalter kann somit mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden (sog. prepackaged plan). Ein Plan, der erst nach dem Schlusstermin beim Insolvenzgericht eingeht, wird nach Satz 3 nicht berücksichtigt.

 

Rn 17

In dieser Hinsicht ist auch § 355 Abs. 2 InsO zu beachten, wonach ein Plan in einem Partikularinsolvenzverfahren nur dann bestätigt werden kann, wenn alle betroffenen Gläubiger zugestimmt haben.[13]

[12] MünchKomm-Reinhart, § 357 Rn. 16.
[13] Siehe hierzu § 355 InsO Rn. 7 f.

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