Rn 1
§ 355 InsO enthält besondere Bestimmungen in Bezug auf die Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens sowie eines Insolvenzplanverfahrens, die im Falle der Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens i. S. d. § 354 InsO anzuwenden sind. Diese Bestimmungen sind auch auf Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 InsO anzuwenden.[1] Während in § 355 Abs. 1 InsO die Anwendung der Normen bezüglich der Restschuldbefreiung ausgeschlossen wird, sieht Abs. 2 die Erforderlichkeit der Zustimmung aller betroffenen Gläubiger für die Bestätigung eines Insolvenzplans vor.
Rn 2
Der Regelungsgehalt des § 355 InsO entspricht Art. 34 Abs. 2 EuInsVO,[2] wonach jede Beschränkung der Rechte der Gläubiger, die sich aus einer in einem Sekundärinsolvenzverfahren vorgeschlagenen Maßnahme ergibt, der Zustimmung der betroffenen Gläubiger bedarf.[3]
Rn 3
Der Zweck dieser Sonderregelungen für Partikularinsolvenzverfahren besteht in einer materiell-rechtlichen Bestandgarantie der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen.[4] Sowohl die Restschuldbefreiung als auch ein Insolvenzplan stellen einen Eingriff in die Rechte der Gläubiger dar. Problematisch ist zudem, dass dieser Eingriff zwingend grenzüberschreitend wirken sollte, denn materiell-rechtliche Beschränkungen von Forderungen sind nicht territorial begrenzbar.[5] Somit würde eine grenzüberschreitende Beschränkung der Gläubigerforderungen im Widerspruch zu dem territorial beschränkten Anwendungsbereich des Sekundärinsolvenzverfahrens stehen.
Rn 4
Bei § 355 InsO handelt es sich um eine einseitige Sachnorm, die keine Anwendung auf ausländische Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren findet.[6]
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