Rn 1

§ 355 InsO enthält besondere Bestimmungen in Bezug auf die Durchführung eines Restschuldbefreiungsverfahrens sowie eines Insolvenzplanverfahrens, die im Falle der Eröffnung eines Partikularinsolvenzverfahrens i. S. d. § 354 InsO anzuwenden sind. Diese Bestimmungen sind auch auf Sekundärinsolvenzverfahren nach § 356 InsO anzuwenden.[1] Während in § 355 Abs. 1 InsO die Anwendung der Normen bezüglich der Restschuldbefreiung ausgeschlossen wird, sieht Abs. 2 die Erforderlichkeit der Zustimmung aller betroffenen Gläubiger für die Bestätigung eines Insolvenzplans vor.

 

Rn 2

Der Regelungsgehalt des § 355 InsO entspricht Art. 34 Abs. 2 EuInsVO,[2] wonach jede Beschränkung der Rechte der Gläubiger, die sich aus einer in einem Sekundärinsolvenzverfahren vorgeschlagenen Maßnahme ergibt, der Zustimmung der betroffenen Gläubiger bedarf.[3]

 

Rn 3

Der Zweck dieser Sonderregelungen für Partikularinsolvenzverfahren besteht in einer materiell-rechtlichen Bestandgarantie der gegen den Schuldner gerichteten Forderungen.[4] Sowohl die Restschuldbefreiung als auch ein Insolvenzplan stellen einen Eingriff in die Rechte der Gläubiger dar. Problematisch ist zudem, dass dieser Eingriff zwingend grenzüberschreitend wirken sollte, denn materiell-rechtliche Beschränkungen von Forderungen sind nicht territorial begrenzbar.[5] Somit würde eine grenzüberschreitende Beschränkung der Gläubigerforderungen im Widerspruch zu dem territorial beschränkten Anwendungsbereich des Sekundärinsolvenzverfahrens stehen.

 

Rn 4

Bei § 355 InsO handelt es sich um eine einseitige Sachnorm, die keine Anwendung auf ausländische Partikular- oder Sekundärinsolvenzverfahren findet.[6]

[1] Uhlenbruck-Lüer, § 355 InsO Rn. 4; Braun-Liersch/Delzant, § 355 Rn. 2; MünchKomm-Reinhart, § 355 Rn. 1.
[2] HK-Stephan, § 355 Rn. 1; Kübler/Prütting/Bork-Kemper/Paulus, § 355 Rn. 1; Uhlenbruck-Lüer, § 355 Rn. 3; MünchKomm-Reinhart, § 355 Rn. 2.
[3] Siehe hierzu Pannen-Herchen, Art. 34 EuInsVO Rn. 47 ff.
[4] Siehe Pannen-Herchen, Art. 34 EuInsVO Rn. 51 für die EuInsVO; Smid, Kommentar, § 355 InsO Rn. 1.
[5] Pannen-Herchen, Art. 34 EuInsVO Rn. 51; MünchKomm-Reinhart, § 355 Rn. 1.
[6] Kübler/Prütting/Bork-Kemper/Paulus, § 355 Rn. 2.

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