Rn 4

§ 353 ist auf Entscheidungen anwendbar, die im Rahmen eines ausländischen Insolvenzverfahrens ergehen. Die Entscheidungen müssen nach der lex fori concursus einen vollstreckbaren Titel darstellen.[6] Damit werden insbesondere erfasst:[7]

  • die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sofern sie vollstreckbare Elemente beinhaltet;
  • Sicherungsmaßnahmen: Nach § 353 Abs. 2 gilt für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen Abs. 1 entsprechend. Hierbei handelt es sich um Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden;
  • Entscheidungen des ausländischen Insolvenzgerichts über die Auskunftserteilung, die Verfahrensmitwirkung, die Vorführung oder Verhaftung von Verfahrensbeteiligten;
  • Entscheidungen über die Feststellung bestrittener Forderungen im Insolvenzverfahren;
  • die Entscheidung über die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans.
[6] HK-Stephan, § 353 Rn. 4; MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1162.
[7] Braun-Liersch, § 353 Rn. 2; HK-Stephan, § 353 Rn. 4.

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