Rn 4
Nach § 352 Abs. 1 Satz 1 wird ein in Deutschland anhängiger Rechtsstreit aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland unterbrochen, unabhängig davon, ob die lex fori concursus eine solche Wirkung vorsieht oder nicht.[4] Erforderlich ist, dass es sich bei dem ausländischen Insolvenzverfahren um ein Hauptinsolvenzverfahren handelt, da Partikularinsolvenzverfahren keine universelle Wirkung entfalten können.[5] Die Unterbrechung erfolgt automatisch, ohne dass ein besonderer Beschluss hierfür notwendig ist.[6]
2.1 Rechtsstreit bezüglich der Insolvenzmasse
Rn 5
Der Rechtsstreit muss die Insolvenzmasse betreffen, wobei sich die Massezugehörigkeit nach Maßgabe der lex fori concursus richtet.[7] Dies ist der Fall, wenn die lex fori concursus den betroffenen Massegegenstand dem Insolvenzbeschlag unterwirft.[8]
Rn 6
Der Begriff des Rechtsstreits ist weit auszulegen und erfasst insbesondere:[9]
- Aktivprozesse über Forderungen des Schuldners,
- Passivprozesse der Masse,
- Leistungs- und Feststellungsklagen,
- Herausgabeansprüche,
- Kostenfeststellungsklagen,
- Schuldenmassestreitigkeiten,
- Streitigkeiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Rn 7
Zwangsvollstreckungsverfahren fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 352 Abs. 1 Satz 1, da das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung eine typische Wirkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens darstellt.[10]
2.2 Anhängigkeit
Rn 8
Gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1 muss der Rechtsstreit zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Verfahrens anhängig sein. Der Begriff der Anhängigkeit ist nach deutschem Recht auszulegen.[11]
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