Rn 4

Nach § 352 Abs. 1 Satz 1 wird ein in Deutschland anhängiger Rechtsstreit aufgrund der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Ausland unterbrochen, unabhängig davon, ob die lex fori concursus eine solche Wirkung vorsieht oder nicht.[4] Erforderlich ist, dass es sich bei dem ausländischen Insolvenzverfahren um ein Hauptinsolvenzverfahren handelt, da Partikularinsolvenzverfahren keine universelle Wirkung entfalten können.[5] Die Unterbrechung erfolgt automatisch, ohne dass ein besonderer Beschluss hierfür notwendig ist.[6]

[4] Braun-Liersch, § 352 Rn. 2; HK-Stephan, § 352 Rn. 4.
[5] Braun-Liersch, § 352 Rn. 3.
[6] HK-Stephan, § 352 Rn. 9; MüKo BGB/Kindler, IntInsR Rn. 1157; Smid, Komm-EuInsVO § 352 Rn. 7.

2.1 Rechtsstreit bezüglich der Insolvenzmasse

 

Rn 5

Der Rechtsstreit muss die Insolvenzmasse betreffen, wobei sich die Massezugehörigkeit nach Maßgabe der lex fori concursus richtet.[7] Dies ist der Fall, wenn die lex fori concursus den betroffenen Massegegenstand dem Insolvenzbeschlag unterwirft.[8]

 

Rn 6

Der Begriff des Rechtsstreits ist weit auszulegen und erfasst insbesondere:[9]

  • Aktivprozesse über Forderungen des Schuldners,
  • Passivprozesse der Masse,
  • Leistungs- und Feststellungsklagen,
  • Herausgabeansprüche,
  • Kostenfeststellungsklagen,
  • Schuldenmassestreitigkeiten,
  • Streitigkeiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit.
 

Rn 7

Zwangsvollstreckungsverfahren fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 352 Abs. 1 Satz 1, da das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung eine typische Wirkung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens darstellt.[10]

[7] HK-Stephan, § 352 Rn. 8; Smid, Komm-EuInsVO § 352 Rn. 5.
[8] MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1152.
[9] Smid, Komm-EuInsVO § 352 Rn. 2; MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1148.
[10] Smid, Komm-EuInsVO § 352 Rn. 4.

2.2 Anhängigkeit

 

Rn 8

Gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1 muss der Rechtsstreit zur Zeit der Eröffnung des ausländischen Verfahrens anhängig sein. Der Begriff der Anhängigkeit ist nach deutschem Recht auszulegen.[11]

[11] Braun-Liersch, § 352 Rn. 10.

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