Rn 1

§ 351 Abs. 1 sieht (in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 1 EuInsVO) vor, dass dingliche Rechte Dritter von der Eröffnung des ausländischen Insolvenzverfahrens nicht berührt werden. Hintergrund hierfür ist die Gewährleistung der Sicherheit des Wirtschafts- und Rechtsverkehrs:[1] Die inländischen Gläubiger sollen darauf vertrauen können, dass ihre Sicherungsrechte insolvenzfest bleiben, auch wenn ein Insolvenzverfahren im Ausland eröffnet wird. Denn die Geltendmachung des Aussonderungs- bzw. Absonderungsrechts könnte nach der ausländischen lex fori concursus mit erheblichen Schwierigkeiten einhergehen.[2] Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Massegegenstände jeder Verwertung entzogen werden, sondern dass diese Verwertung nicht nach Maßgaben der ausländischen lex fori concursus stattfinden soll. Die Verwertung kann insbesondere im Rahmen eines inländischen Sekundärinsolvenzverfahrens nach § 356 erfolgen.[3]

 

Rn 2

Streitig ist, ob § 351 Abs. 1 eine Kollisions-[4] oder eine Sachnorm[5] darstellt. Ähnlich dem Art. 5 Abs. 1 EuInsVO[6] handelt es sich hierbei um eine Sachnorm, da § 351 Abs. 1 sich darauf beschränkt, die Anwendbarkeit der ausländischen lex fori concursus auszuschließen, ohne das anwendbare Recht zu bestimmen.

 

Rn 3

Gemäß § 351 Abs. 2 bestimmen sich die Wirkungen des ausländischen Insolvenzverfahrens auf die Rechte des Schuldners an unbeweglichen Gegenständen nach deutschem Recht. Dies entspricht der Regelung in Art. 11 EuInsVO.

[1] MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1132; Smid, Komm-EuInsVO § 351 Rn. 1; HK-Stephan, § 351 Rn. 2.
[2] Smid, Komm-EuInsVO § 351 Rn. 1.
[3] Braun-Liersch, § 351 Rn. 13.
[4] So insbesondere Smid, Komm-EuInsVO § 351 Rn. 1.
[5] Braun-Liersch, § 351 Rn. 1; Liersch, NZI 2003, 302 (307); MünchKommBGB-Kindler, IntInsR Rn. 1135; Gottwald-Gottwald, § 131 Rn. 26.
[6] Siehe hierzu Pannen/Ingelmann, EuInsVO, Art. 5 Rn. 16.

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