Rn 22
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Normen kann nach der Eröffnung des ausländischen Verfahrens noch ein gutgläubiger Erwerb vom Insolvenzschuldner stattfinden und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Insolvenzvermerk in das Grundbuch eingetragen ist.
Rn 23
Um einen solchen gutgläubigen Rechtserwerb zu vermeiden und eine Verkürzung der ausländischen Masse zu verhindern, sollte der ausländische Insolvenzverwalter umgehend nach Verfahrenseröffnung die Eintragung eines Insolvenzvermerks in das Grundbuch bzw. in das entsprechende Register beantragen, § 346.[17] Die Eintragung erfolgt nicht von Amts wegen.[18]
Rn 24
Unabhängig von dem Schutz des Erwerbers nach § 349 und der Tatsache, dass Rechtshandlungen wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs/der Register auch nach Eröffnung des ausländischen Verfahrens wirksam werden können, kann der Rechtserwerb nach den Regeln der Insolvenzanfechtung von dem ausländischen Verwalter angefochten werden.[19] Das anfechtbar Erlangte ist dann in die Masse des ausländischen Verfahrens zurückzugewähren.
Rn 25
Ob und unter welchen Voraussetzungen die Rechtshandlungen einer Insolvenzanfechtung unterliegen, ist unter Anwendung der lex fori concursus zu ermitteln.[20] § 147 ist nicht einschlägig.[21]
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