Rn 1

Die Vorschrift ähnelt Art. 22 EuInsVO und Art. 102 § 6 EGInsO,[1] ihr liegt allerdings eine andere Konzeption zugrunde.[2] Bei Art. 22 EuInsVO i.V.m. Art. 102 § 6 EGInsO richtet sich die Frage, ob eine Eintragung erfolgt, nach dem Recht des Eröffnungsstaates.[3] Gemäß § 346 hat das deutsche Insolvenzgericht zunächst zu prüfen, wie sich das ausländische Verfahren auf die Verfügungsbefugnis des Schuldners auswirkt.[4]

 

Rn 2

Wenn durch die Verfahrenseröffnung die Verfügungsbefugnis des Schuldners über ein in Deutschland belegenes Grundstück oder ein Recht an diesem Grundstück eingeschränkt wird, so kann der ausländische Insolvenzverwalter gemäß § 346 die Eintragung der Verfahrenseröffnung im Grundbuch bewirken. Dies gilt auch für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen (§ 346 Abs. 3).

 

Rn 3

Die Grundbucheintragung ist keine Voraussetzung für die Anerkennung des ausländischen Verfahrens. Allerdings kann mit der Eintragung ein gutgläubiger Erwerb nach § 349 verhindert werden (vgl. Komm. zu § 349).

 

Rn 4

§ 346 gilt nur für ausländische Hauptinsolvenzverfahren, denn ein Territorialinsolvenzverfahren kann sich nicht auf Vermögensgegenstände außerhalb des Staates der Verfahrenseröffnung erstrecken.[5]

[1] Vgl. insoweit auch die Kommentierung zu Art. 22 EuInsVO und Art. 102 § 6 EGInsO.
[2] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 22.
[3] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 22.
[4] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 22; vgl. auch Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht, § 346 Rn. 3.
[5] Kübler/Prütting-Kemper, § 346 Rn. 3.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge