Rn 19

Unter Anwendung des § 893 BGB wirken schließlich Leistungen an den im Grundbuch eingetragenen Schuldner aufgrund des eingetragenen Rechts schuldbefreiend, sofern der Leistende gutgläubig ist. Auch hier wird nur eine positive Kenntnis des Leistenden von der Eröffnung des ausländischen Verfahrens dessen Bösgläubigkeit begründen können.

 

Rn 20

Die dem § 893 BGB entsprechenden Regelungen finden sich in § 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie in § 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen.

 

Rn 21

Andere Leistungen an den Schuldner nach der Eröffnung des ausländischen Verfahrens – die unabhängig von seiner Eintragung im Grundbuch oder einem Register getätigt werden – wirken unter den Voraussetzungen des § 350 schuldbefreiend.

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