3.1 Glaubhaftmachung
Rn 15
Gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 muss der ausländische Verwalter glaubhaft machen, dass die Verfahrenseröffnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Maßgeblich ist die Regelung des § 294 ZPO; es gilt insoweit nicht der Grundsatz des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO.
3.2 Rechtsbehelf
Rn 16
Gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 kann der Insolvenzverwalter gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einlegen. § 6 gilt entsprechend.[11]
Rn 17
Ferner ist der ausländische Verwalter gemäß § 71 GBO beschwerdebefugt gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, mit der die Eintragung abgelehnt wird.[12]
3.3 Löschung
Rn 18
§ 346 Abs. 2 Satz 3 verweist für die Löschung der Eintragung auf § 32 Abs. 3 Satz 1. Die Löschung der Eintragung wird auf Ersuchen des Insolvenzgerichts durch das Grundbuchamt vorgenommen. Voraussetzung dafür ist, dass das Grundstück bzw. das Recht hieran vom Insolvenzverwalter freigegeben oder veräußert worden ist (§ 32 Abs. 3 Satz 1 InsO). Antragsbefugt sind der ausländische Verwalter, der Schuldner oder ein anderer an der Freigabe oder Veräußerung Beteiligter.[13]
Rn 19
Das Insolvenzgericht ersucht gemäß §§ 38, 29 Abs. 3 GBO das Grundbuchamt, die Löschung vorzunehmen. Der Verwalter kann einen solchen Antrag beim Grundbuchamt nicht stellen, da nicht auf § 32 Abs. 2 Satz 2 GBO verwiesen wird.[14]
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