Rn 11

Die ausländische Verfahrenseröffnung bzw. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen müssen die schuldnerische Verfügungsbefugnis eingeschränkt haben.[8]

 

Rn 12

Hierzu gehören z.B. die Anordnung eines Verfügungsverbots oder eines Zustimmungsvorbehalts. Die Einschränkung muss vom Insolvenzgericht geprüft werden.

[8] Braun-Liersch, § 346 Rn. 3.

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