Rn 16

Der Inhalt der Bekanntmachung richtet sich nach § 345 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 analog.[17]

 

Rn 17

Der Schuldner ist genau zu bezeichnen, insbesondere sind seine Anschrift und der Geschäftszweig anzugeben. Ferner muss das ausländische Insolvenzgericht benannt werden (nebst Adresse) und der wesentliche Inhalt der Entscheidung über die Verfahrenseröffnung (Zeitpunkt, Name des Verwalters, Angabe der Frist, innerhalb der die Forderungen anzumelden sind sowie Gerichtstermine).[18]

 

Rn 18

Anzugeben ist außerdem, ob es sich bei ausländischen Verfahren um ein Haupt- oder ein Territorialinsolvenzverfahren handelt.[19]

[17] HK-Stephan, § 345 Rn.10.
[18] HK-Stephan, § 345 Rn.10; MünchKommBGB-Kindler, § 345 InsO Rn. 1072; Smid, Deutsches und Europäisches Internationales Insolvenzrecht, § 345 Rn. 4.
[19] HK-Stephan, § 345 Rn. 10.

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