Rn 1

§ 340 ist mit der Regelung des Art. 9 EuInsVO vergleichbar und normiert Sonderanknüpfungen für bestimmte Geschäfte über Finanzleistungen.

 

Rn 2

Es handelt sich bei § 340 Abs. 1 bis 3 um drei unabhängig voneinander existierende Ausnahmeregelungen von der Anwendung der lex fori concursus im Interesse des Verkehrsschutzes.[1]

[1] HK-Stephan, § 340 Rn. 2; BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 19.

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