Rn 7

Die internationale Zuständigkeit für Anfechtungsklagen ist weder in den §§ 335 ff. noch in der EuInsVO[12] geregelt.

 

Rn 8

Der BGH hat durch Urteil v. 27.5.2003 entschieden, dass § 19a ZPO weder eine örtliche noch eine deutsche internationale Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Ort des Insolvenzgerichts begründet.[13]

 

Rn 9

Die internationale Zuständigkeit für Anfechtungsklagen richtet sich nach dem internationalen Zivilprozessrecht des jeweiligen Staates. Für Deutschland heißt dies, dass die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit auch die internationale Zuständigkeit begründen.[14]

[12] Art. 25 Abs. 1 Satz 3 EuInsVO regelt lediglich, dass das aufgrund einer Anfechtungsklage ergehende Urteil auch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird und vollstreckt werden kann.
[13] BGH, Urteil v. 27.5.2003, IX ZR 203/02, NZI 2003, 545. Vgl. dazu auch Mörsdorf-Schulte, IPRax 2004, 31 ff. [BGH 27.05.2003 - IX ZR 203/02]
[14] FK-Wimmer, Anhang 1 Rn. 353.

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