Rn 7
Die internationale Zuständigkeit für Anfechtungsklagen ist weder in den §§ 335 ff. noch in der EuInsVO[12] geregelt.
Rn 8
Der BGH hat durch Urteil v. 27.5.2003 entschieden, dass § 19a ZPO weder eine örtliche noch eine deutsche internationale Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Ort des Insolvenzgerichts begründet.[13]
Rn 9
Die internationale Zuständigkeit für Anfechtungsklagen richtet sich nach dem internationalen Zivilprozessrecht des jeweiligen Staates. Für Deutschland heißt dies, dass die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit auch die internationale Zuständigkeit begründen.[14]
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