Rn 1

Die Kollisionsnorm des § 339 ist eng an Art. 13 EuInsVO angelehnt.[1] Das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Gültigkeit einer Rechtshandlung soll geschützt werden.[2]

 

Rn 2

§ 339 ist nicht von Amts wegen zu beachten, sondern kann lediglich vom Anfechtungsgegner als Einrede[3] geltend gemacht werden[4].

 

Rn 3

Den Anfechtungsgegner trifft die Darlegungs- und Beweislast.[5] Er muss nachweisen,

  • dass für die Rechtshandlung das Recht eines anderen Staates maßgeblich ist und
  • die Rechtshandlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.

Das anwendbare Recht wird durch das allgemeine IPR festgelegt.[6]

 

Rn 4

Der anfechtende Insolvenzverwalter hat lediglich darzulegen und zu beweisen, dass eine Anfechtbarkeit nach der lex fori concursus gegeben ist.[7] Die Voraussetzungen, die Art und Weise und die Frage der Verjährung der Insolvenzanfechtung richten sich nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung.[8]

 

Rn 5

§ 339 gilt sowohl für Haupt- als auch für Sekundärinsolvenzverfahren.[9]

[1] Vgl. dazu auch BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 19. Im RegE wird auch ausgeführt, dass eine strikte Anwendung der lex fori concursus dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung am ehesten entsprochen hätte. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, habe man sich für eine Anlehnung an Art. 13 EuInsVO entschieden.
[2] Breutigam/Blersch/Goetsch-Pannen, Art. 13 Rn. 1.
[3] "Einrede des Wirkungsstatuts", Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 13 Rn. 14; Balz, ZIP 1996, 948 (951).
[4] Vgl. zu Art. 13 EuInsVO statt aller Breutigam/Blersch/Goetsch-Pannen, Art. 13 Rn. 3. Mit der Norm des Art. 102 Abs. 2 EGInsO a.F. fand eine ähnliche Kumulationsregel Anwendung, vgl. dazu auch Kübler/Prütting-Kemper, Art. 102 EGInsO Rn. 102 ff.
[5] Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 13 Rn. 14; Balz, ZIP 1996, 948 (951).
[6] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 19.
[7] Liersch, NZI 2003, 302 (305).
[8] HK-Stephan, § 339 Rn. 3.
[9] Zu Art. 13 EuInsVO Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, Art. 13 Rn. 4.

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