Rn 13

Für eingetragene Schiffe und Luftfahrzeuge ist das Recht des Registerstaates (lex libri) maßgebend; denn eine Anknüpfung an das Recht der Belegenheit würde häufig zu einem Statutenwechsel führen.[20] Die EuInsVO enthält insoweit keine vergleichbare Regelung, demnach kann diesbezüglich das deutsche Recht nicht von der EuInsVO verdrängt werden. Dort werden Schiffe und Luftfahrzeuge nicht per se als unbewegliche Gegenstände angesehen mit der Folge, dass sie nur hinsichtlich der Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte des Schuldners, nicht dagegen hinsichtlich der zugrunde liegenden Verträge dem Registerstatut unterstellt sind.[21]

Der Begriff des Registers ist grundsätzlich weit auszulegen. Das Register muss nicht staatlich geführt werden, es muss jedoch unabhängig sein und unter staatlicher Aufsicht stehen.[22]

[20] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 18.
[21] Kübler/Prütting/Bork-Paulus, § 336 Rn. 10; Braun-Tashiro, § 336 Rn. 9 f.
[22] Kübler/Prütting/Bork-Paulus, § 336 Rn. 10; Uhlenbruck-Lüer, § 336 Rn. 14.

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