Rn 12
Der Begriff des "unbeweglichen Gegenstandes" ergibt sich aus der Legaldefinition in § 49,[18] so dass der Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen muss. Nach § 864 ZPO unterliegen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Grundstücke mitsamt den in den Haftungsverbund nach den §§ 1120 ff. BGB fallenden Gegenständen, grundstücksgleiche Rechte, Wohnungseigentum (§ 1 WEG), die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke, die im Schiffsregister eingetragen sind oder dort eingetragen werden können, in die Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeuge (§ 2 LuftVG, § 88 Abs. 1 LuftfzRG) sowie die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten.[19]
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