Rn 12

Der Begriff des "unbeweglichen Gegenstandes" ergibt sich aus der Legaldefinition in § 49,[18] so dass der Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen muss. Nach § 864 ZPO unterliegen der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen Grundstücke mitsamt den in den Haftungsverbund nach den §§ 1120 ff. BGB fallenden Gegenständen, grundstücksgleiche Rechte, Wohnungseigentum (§ 1 WEG), die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke, die im Schiffsregister eingetragen sind oder dort eingetragen werden können, in die Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeuge (§ 2 LuftVG, § 88 Abs. 1 LuftfzRG) sowie die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten.[19]

[18] BegrRegE, BT-Drs. 15/16, S. 18.
[19] Kübler/Prütting/Bork-Paulus § 336 Rn. 4; Graf-Schlicker-Bornemann/Sabel/Schlegel, § 336 Rn. 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge