Rn 14

Haftet der Erbe allen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt, hat er bei Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit durch eigene Mittel gegenüber dem Nachlass nichts zu beanspruchen.

 

Rn 15

Eine Ausnahme bildet Abs. 3 für den Fall, dass der Erbe nur einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet. Erfüllt der Erbe mit eigenen Mitteln die Nachlassverbindlichkeit, tritt zwar kein gesetzlicher Forderungsübergang gemäß § 326 Abs. 2 ein. Der Erbe kann jedoch die Forderung des Gläubigers für den Fall, dass der Gläubiger sie im Nachlassinsolvenzverfahren nicht geltend macht, selbst geltend machen. Die vom Erben anmeldbare Forderung ist insoweit eine aufschiebend bedingte Forderung, die im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens gemäß § 191 zu behandeln ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge