Rn 1

Das Nachlassinsolvenzverfahren dient auch der Haftungsbeschränkung des Erben auf den Nachlass. Dementsprechend soll der Nachlass auch ausschließlich den Nachlassgläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens können daher nur Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden.

 

Rn 2

Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 1967 Abs. 2 BGB zunächst die vom Erblasser herrührenden Schulden (sog. Erblasserschulden) sowie die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen (sog. Erbfallschulden).

 

Rn 3

Des Weiteren kommen als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens auch solche Schulden in Betracht, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses begründet hat und für die er neben dem Nachlass auch persönlich haftet (sog. Nachlasserbenschulden).

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