Gesetzestext

 

Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 226 Abs. 1 KO [Nachlaßverbindlichkeiten]

(1) In dem Verfahren kann jede Nachlaßverbindlichkeit geltend gemacht werden.

(…)

1. Allgemeines

 

Rn 1

Das Nachlassinsolvenzverfahren dient auch der Haftungsbeschränkung des Erben auf den Nachlass. Dementsprechend soll der Nachlass auch ausschließlich den Nachlassgläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung stehen. Im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens können daher nur Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden.

 

Rn 2

Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 1967 Abs. 2 BGB zunächst die vom Erblasser herrührenden Schulden (sog. Erblasserschulden) sowie die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen (sog. Erbfallschulden).

 

Rn 3

Des Weiteren kommen als Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen des Nachlassinsolvenzverfahrens auch solche Schulden in Betracht, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses begründet hat und für die er neben dem Nachlass auch persönlich haftet (sog. Nachlasserbenschulden).

2. Erblasserschulden

 

Rn 4

Erblasserschulden sind diejenigen Verbindlichkeiten des Verstorbenen, die im Zeitpunkt seines Todes begründet waren und die mit dem Tod nicht erloschen sind. Es kommen insoweit gesetzliche, vertragliche und außervertragliche Verpflichtungen in Betracht.[1]

[1] Ausführlich hierzu Kuhn/Uhlenbruck, KO § 226 Rn. 2–2c; Palandt-Edenhofer, § 1967 Rn. 1–5; MünchKommBGB-Siegmann, § 1967 Rn. 5–9.

3. Erbfallschulden

 

Rn 5

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören auch die Verbindlichkeiten, die erst durch den Erbfall entstehen, wozu primär Ansprüche aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen gehören, des Weiteren die Masseschulden des § 324, die Erbschaftsteuer, ein Vorausvermächtnis gemäß § 2150 BGB, ein Erbersatzanspruch gemäß § 1934a BGB etc.[2]

[2] Einzelheiten siehe bei Kuhn/Uhlenbruck, § 226 Rn. 3; MünchKommBGB-Siegmann, § 1967 Rn. 13–25.

4. Nachlasserbenschulden

 

Rn 6

Hierunter werden Verbindlichkeiten verstanden, die der Erbe in ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist, die jedoch nicht zu den Erbfallschulden gehören. Denkbar sind solche Verbindlichkeiten insbesondere im Zusammenhang mit der Fortführung eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens.

 

Rn 7

Für die Nachlasserbenschulden haftet der Nachlass, jedoch auch der Erbe persönlich, der die Verbindlichkeit eingegangen ist. Sowohl im Fall der Nachlassverwaltung als auch im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens bleibt hier die Haftung des Erben mit seinem Eigenvermögen neben der Haftung des Nachlasses bestehen.[3]

 

Rn 8

Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Eingehung von Nachlasserbenschulden die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, sei es durch ausdrückliche, sei es durch stillschweigende Vereinbarung mit dem Vertragspartner.[4]

[3] BGHZ 32, 60; BGHZ 71, 180 (187).
[4] RGZ 146, 343 (346).

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