Rn 4

Der in § 310 geregelte Anspruchsausschluss schließt eine Erstattung sowohl prozess- wie materiell-rechtlicher Ansprüche in Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan aus, unabhängig davon, auf welchen Rechtsgrund sie gestützt werden und ob eine kontradiktorische Entscheidung getroffen wird.[8] Die Kosten der Mitwirkung im Schuldenbereinigungsverfahren beruhen regelmäßig und maßgeblich auf der Ermittlung der Forderungen, die den Gläubigern im eigenen Interesse ohnehin sowohl im Rahmen von Beitreibungsbemühungen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ebenso obliegt, wie im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, in dem die Forderungen angemeldet werden müssten.

 

Rn 5

Der Anspruchsausschluss umfasst nicht Kostenerstattungsansprüche des Schuldners gegen einzelne Gläubiger (s. u. Rn. 9). Auch verbleibt dem Gläubiger die Möglichkeit Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen.[9]

[8] FK-Kohte/Busch, § 310 Rn. 3 unter Verweis auf die strukturähnliche Rechtsprechung zu § 12 a ArbGG: BAG, NZA 1992, 1101.
[9] Uhlenbruck-Sternal, § 310 Rn. 4.

3.1 Erfasste Ansprüche

 

Rn 6

Zu den von § 310 erfassten und mithin von der Kostenerstattung ausgeschlossenen Ansprüchen gehören sowohl die Erstattung von Gerichtskosten als auch Erstattungsansprüche auf Grund schadensersatzrechtlicher Haftungstatbestände oder vertragliche Kostenerstattungsregelungen.[10] Ein Streit um die Angemessenheit der von den Gläubigern aufgewendeten außergerichtlichen Kosten entfällt. Ausgeschlossen ist auch, dass die Gläubiger ihre Kosten (vor allem Inkassokosten) als Verzugsschaden (§§ 280, 286 BGB) geltend machen.[11] § 310 ist zwingendes Recht. Unwirksam sind daher vertragliche Vereinbarungen zwischen Gläubigern und dem Schuldner neben oder im Schuldenbereinigungsplan, dass der Schuldner Kosten oder Aufwendungen von Gläubigern ganz oder teilweise zu tragen hat (§ 134 BGB).[12]

[10] LG Karlsruhe NZI 2004, 330, 331; MünchKomm-Vuia, § 310 Rn. 4.
[11] Braun-Buck, § 310 Rn. 1; FK-Kohte/Busch, § 310 Rn. 4.
[12] LG Karlsruhe NZI 2004, 330, 331; FK-Kohte/Busch, § 310 Rn. 6; MünchKomm-Vuia, § 310 Rn. 4; Uhlenbruck-Sternal, § 310 Rn. 6.

3.2 Erfasste Verfahrensabschnitte

 

Rn 7

Der Gesetzeswortlaut begrenzt den Anspruchsausschluss auf Kosten, die im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen. Daraus folgt zunächst, dass Ansprüche auf Kostenerstattung, die bereits vor dem Verbraucherinsolvenzantrag des Schuldners entstanden sind, nicht von § 310 erfasst werden. Aufgrund des offenen Wortlauts, der lediglich von einem Bezug zu einem "Schuldenbereinigungsplan" spricht, sind auch Kosten im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs vom Anspruchsausschluss des § 310 umfasst, wenn dieser auf einem Schuldenbereinigungsplan basiert.[13] Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass der Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung nur dann die Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt, wenn er auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans erfolgt (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rn. 19).

 

Rn 8

Weiterhin ist das Verfahren über den Antrag des Schuldners auf Ersetzung der Zustimmung gemäß § 309 Bestandteil des Schuldenbereinigungsplanverfahrens. In der Folge sind Ansprüche auf Kostenerstattung widersprechender Gläubiger ausgeschlossen.[14] Nicht anders sind Kosten im Beschwerdeverfahren gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 zu behandeln. In § 310 wird weder nach dem Rechtszug noch dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens differenziert, da es im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan steht. Bei einer abschlägigen Entscheidung im Ersetzungsverfahren nach § 309 hätte der Gläubiger auch nach allgemeinen kostenrechtlichen Grundsätzen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten (§ 91 ZPO). Im Falle der Rücknahme des Ersetzungsantrags oder Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren werden Kosten ebenfalls nicht erstattet.[15]

 

Rn 9

§ 310 kann nicht entnommen werden, dass der Schuldner keinen Kostenerstattungsanspruch hat, wenn die Zustimmung eines Gläubigers trotz Widerspruchs vom Insolvenzgericht oder im Beschwerdeverfahren durch ein Rechtsmittelgericht ersetzt wird.[16] Im Gegenteil wird ausdrücklich nur der Erstattungsanspruch der Gläubiger geregelt. Erstattungsansprüche des Schuldners im Rahmen der Erledigung eines Beschwerdeverfahrens können aber unbillig sein.[17]

[13] Uhlenbruck-Sternal, § 310 Rn. 3; MünchKomm-Vuia, § 310 Rn. 5; Kübler/Prütting/BorkWenzel, § 310 Rn. 1; Braun-Buck, § 310 Rn. 3; a. A. Nerlich/Römermann-Römermann, § 310 Rn. 2.
[14] LG Karlsruhe NZI 2004, 330, 331; MünchKomm-Vuia, § 310 Rn. 4; HK-Waltenberger, § 310 Rn. 2; a. A. Graf-Schlicker-Sabel, § 310 Rn. 2.
[16] MünchKomm-Vuia, § 310 Rn. 4. Vgl. LG Gera, InsbürO 2019, 512 mit zust. Anm. Henning.

3.3 Nicht erfasste Kosten

 

Rn 10

Vor dem Verbraucherinsolvenzantrag des Schuldners entstandene Kosten eines Gläubigers, die nicht im Zusammenhang mit einem planbasierten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch (s.o. Rn. 7) stehen, etwa aufgrund der Beauftragung eines Inkassounternehmens oder durch Ger...

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