Rn 12

Jeder Gläubiger hat nur eine Stimme, egal über wie viele Forderungen und jeweils in welcher Höhe er gegen den Schuldner verfügt.[26] Auch wenn der Gläubiger mehrerer Forderungen dem Plan nur für einzelne Forderungen widerspricht, gilt seine Stimme als einheitliche Ablehnung des Plans (vgl. § 150 Abs. 2 BGB).[27] Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) oder Mitgläubiger (§ 432 BGB) haben nur eine Stimme, da sie die geschuldete Leistung nur einmal fordern können.[28] Eine Sonderbehandlung des Fiskus, wonach bei einer Vertretung durch mehrere Finanzämter (derselben öffentlich-rechtlichen Körperschaft) jedem eine Stimme zustehen soll, ist nicht geboten.[29] Zwar mag die Obstruktionsgefahr aufgrund der Selbstbindung der Verwaltung gering sein, dem Gesetz lässt sich aber im Schuldenbereinigungsplan keine Privilegierung der Finanzverwaltung entnehmen. Gläubigervertreter (auch Inkassounternehmen) können mehrere Gläubiger gleichzeitig vertreten und auch für jeden der Gläubiger einzeln und unterschiedlich abstimmen.[30] Auch der Inhaber einer bestrittenen Forderung ist bei der Berechnung der Kopfmehrheit zu berücksichtigen.[31] Ebenfalls zu berücksichtigen sind Gläubiger gesicherter Forderungen.[32]

 

Rn 13

Ebenso wie die Zustimmung bedarf die Ablehnung eines Gläubigers keiner Begründung. Erst bei der Frage der Zustimmungsersetzung spielt die Begründung mit entsprechender Glaubhaftmachung eine Rolle.[33] Ob die Ablehnung eines Gläubigers gegen Treu und Glauben verstößt (§ 242 BGB) oder rechtsmissbräuchlich ist, bleibt grundsätzlich unberücksichtigt, wenn er keine besonderen, z.B. rassistische oder schikanöse Gründe angibt. In letzterem Fall soll die Forderung des Gläubigers ohne Ansatz bleiben.[34] Hat ein Gläubiger nicht auf seine Forderung verzichtet (s.o. Rdn. 11), sondern hat er lediglich seinen Verzicht auf Teilnahme am Schuldenbereinigungsplanverfahren erklärt, wird er bei der Kopfmehrheit als zustimmender Gläubiger berücksichtigt, denn die Teilnahme am Verfahren steht nicht zur Disposition der Gläubiger.[35]

 

Rn 14

Die erforderliche (einfache) Mehrheit ist nur erreicht, wenn über 50 % der stimmberechtigten Gläubiger dem Plan zugestimmt haben. Bei einer Pattsituation fehlt es an der notwendigen Mehrheit.[36]

[27] Schäferhoff, ZInsO 2001, 687, 688; Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 7.
[28] Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 9.
[29] A.A. Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 8; HambKomm-Ritter, § 309 Rn. 6.
[31] Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 6.
[32] HK-Waltenberger, § 309 Rn. 7; HambKomm-Ritter, § 309 Rn. 2.
[33] BayObLG, ZInsO 2001, 170, 171.
[34] Vgl. FK-Grote/Lackmann, § 309 Rn. 10.
[35] OLG Köln, ZInsO 2001, 85; Uhlenbruck-Sternal, § 309 Rn. 14; HambKomm-Ritter, § 309 Rn. 6.

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