Rn 31

In allen Fällen, in denen nach Ablauf der Monatsfrist keine einstimmige Annahme des Plans vorliegt, hat das Insolvenzgericht gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 zu prüfen, ob es sinnvoll ist, dem Schuldner aufgrund der Stellungnahmen von Gläubigern und zur Förderung einer einstimmigen Annahme Gelegenheit zur Ergänzung und Änderung des Plans zu geben. Dies kann z.B. schon dann der Fall sein, wenn nur ein Gläubiger die Bedingung stellt, dass sein Name richtig in den Plan aufgenommen wird. Ob das Gericht dem Schuldner eine Gelegenheit zur Änderung einräumt, obliegt seinem Ermessen (s.u. Rdn. 32). Der Schuldner hat keinen Anspruch darauf, kann aber dem Gericht von sich aus Ergänzungen und Änderungen anbieten. Dies ist auch bereits vor Ablauf der Frist nach Abs. 1 Satz 1 möglich.[67] Hat das Gericht aber bereits Zustellungen des ursprünglichen Plans veranlasst, wird es in der Regel tunlich sein, zunächst die Monatsfrist abzuwarten, um ggf. erhobenen Einwendungen im neuen Plan Rechnung tragen zu können.

 

Rn 32

Für die Frage, ob dem Schuldner Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen ist, kommt es nicht darauf an, ob bereits die Mehrheit der Gläubiger nach Kopfzahl und Stimmen dem Plan zugestimmt hat, auch wenn dadurch die Wahrscheinlichkeit einer allseitigen Einigung größer wäre.[68] Das Gericht hat einen Spielraum, die Aufforderung auszusprechen und soll eigenverantwortlich im pflichtgemäßen Ermessen entscheiden.[69] Dabei hat es die Wahrscheinlichkeit einer Einigung gegenüber der Pflicht zur zügigen Durchführung des Verfahrens abzuwägen.[70] Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen könnte, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, nach § 307 Abs. 3 vorzugehen.[71] Kommt es lediglich zu einer Ergänzung der Angaben über Forderungen im Schuldenbereinigungsplan gem. Abs. 1 Satz 2, ohne dass ein Gläubiger den Plan abgelehnt hat, wird das Gericht regelmäßig eine Möglichkeit zur Planänderung einräumen müssen.[72] Eine Ermessensreduzierung auf Null tritt nicht generell ein, da das Gericht eigenverantwortlich entscheiden muss, ob ein erneuter Versuch mit einem geänderten Plan Erfolg verspricht. Dies kann auch bei einer bloßen Änderung einer Forderung zu verneinen sein, beispielsweise, wenn sich diese sehr stark erhöht. Entscheidet sich das Gericht gegen eine Nachbesserung des Plans schließt sich ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 309 oder das Insolvenzverfahren nach § 311 an (s.o. Rdn. 29).

[67] Uhlenbruck-Sternal, § 307 Rn. 28.
[68] Runkel-Ley, § 16 Rn. 332.
[70] BGH, ZInsO 2006, 206 Rn. 15; BayObLG, ZVI 2002, 8, 9; HambKomm-Ritter, § 307 Rn. 11; Uhlenbruck-Sternal, § 307 Rn. 67.
[72] BGH, ZInsO 2006, 206 Rn. 15; HambKomm-Ritter, § 307 Rn. 12; a.A. (Pflicht zur Durchführung des Verfahrens nach § 307 Abs. 3) OLG Celle, ZInsO 2001, 1062, 1063; MünchKomm-Vuia, § 307 Rn. 14.

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