Rn 20

Will ein Gläubiger dem Angebot des Schuldners zustimmen oder dieses ablehnen, kann er dies gegenüber dem Gericht innerhalb der Monatsfrist ausdrücklich erklären, aber auch aus Gründen der Vereinfachung bis zum Ende der Monatsfrist schweigen. Allerdings obliegt dem Gläubiger die Überprüfung der Forderung, da eine nicht ergänzte Forderung nach § 308 Abs. 3 Satz 2 erlischt. Gibt ein Gläubiger keine Erklärung ab, wird seine Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan fingiert (s.u. Rdn. 25). Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens können versäumte Einwendungen gegen den Plan nicht mehr nachgeschoben werden.[34] Ein Gläubiger, der innerhalb der Notfrist die Zustimmung versagt hat, ist aber nicht gehindert, nach deren Ablauf noch nachträglich zuzustimmen, denn die Einhaltung der Frist dient lediglich der Verfahrensbeschleunigung, hindert aber nicht nachträgliche, das Verfahren vereinfachende Einigungen.[35]

 

Rn 21

Im Falle von Unklarheiten kann die Stellungnahme des Gläubigers nach allgemeinen Grundsätzen ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB).[36] Eine Zustimmung liegt nur vor, wenn dem Plan ohne Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen zugestimmt wird (vgl. § 150 Abs. 2 BGB).[37] Sie ist unwiderruflich (s.u. Rdn. 24). Das Gericht kann den Gläubiger auch um Klarstellung seiner bisherigen Äußerungen bitten.[38] Berühmt sich der Gläubiger einer höheren Forderung, als sie im Plan ausgewiesen ist, hat er den Plan nicht seinem ganzen Inhalt nach akzeptiert. Eine Zustimmung zum Plan liegt dann nicht vor.[39] Eine positive Rückmeldung unter Abänderung des Plans stellt keine Zustimmung dar.[40] Zulässig ist aber eine Zustimmung unter der aufschiebenden Bedingung, dass alle anderen benannten Gläubiger ebenfalls zustimmen.[41] Eine wirksame Ablehnung des Plans setzt keine Begründung oder Substantiierung der zugrunde liegenden Einwendungen voraus.[42] Sie liegt auch vor, wenn der Gläubiger lediglich eine Zustimmung in Aussicht stellt, innerhalb der Notfrist aber keine weitere Erklärung mehr abgibt.[43]

 

Rn 22

Die Stellungnahme eines Gläubigers muss als prozessuale Erklärung in der Form eines bestimmenden Schriftsatzes[44] schriftlich und eigenhändig unterschrieben vorgenommen werden, da nur so sichergestellt werden kann, dass der Unterzeichner die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernimmt und der späteren Behauptung entgegengewirkt werden kann, der Schriftsatz stamme nicht von dem Aussteller oder es handle sich lediglich um einen versehentlich abgesandten Entwurf.[45] Bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts oder Behörden ist das Schriftlichkeitserfordernis als gewahrt anzusehen, wenn der Schriftsatz mit einem Beglaubigungsvermerk versehen und der Name des Verantwortlichen nur in Maschinenschrift wiedergegeben ist.[46] Eine Übersendung per Fax ist nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen zulässig.[47] Zur Vorlage von Abschriften in entsprechender Zahl für die anderen Gläubiger besteht keine Veranlassung, da entgegen § 133 ZPO keine Zustellung an die anderen Gläubiger erfolgt.[48] Die Gläubiger sind auch nicht verpflichtet, ihre Zustimmung oder Ablehnung zu begründen.[49] Eine wirksame Vertretung ist vom Gericht zu überprüfen; der Zusatz "i.A." zur Unterschrift ist unzureichend.[50] Besteht noch ausreichend Gelegenheit zur Behebung des Formmangels, muss das Gericht den Gläubiger auf den konkreten Mangel hinweisen.[51]

 

Rn 23

Eine Stellvertretung ist möglich. Erfolgt die Stellungnahme aber nicht durch den Gläubiger selbst, sondern durch einen Vertreter, muss dieser eine schriftliche Vollmacht vorlegen oder innerhalb der Monatsfrist nachreichen (§ 4 InsO i.V.m. §§ 80 Abs. 1, 88 Abs. 2 ZPO).[52] Gemäß § 305 Abs. 4 Satz 2 kann auch ein Inkassounternehmen den Gläubiger bei der Stellungnahme wirksam vertreten, wenn dieses über eine Registrierung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG verfügt (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rdn. 137).[53] Darüber hinaus kommt auch die Vertretung durch eine geeignete Person oder einen Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 in Betracht (vgl. die Kommentierung bei § 305 Rdn. 13). Eine Genehmigung (§ 177 Abs. 1 BGB) nach Ablauf der Frist ist nicht möglich.[54]

 

Rn 24

Ein Widerruf der Zustimmung ist – auch innerhalb der Monatsfrist – nicht möglich. Die Zustimmungserklärung ist eine unwiderrufliche und unanfechtbare Prozesshandlung.[55]

[34] LG Münster ZVI 2002, 267, 269; LG Mainz, Beschl. vom 17.05.2016 – 8 T 74/16, juris Rn. 16; MünchKomm-Vuia, § 307 Rn. 11.
[36] Uhlenbruck-Sternal, § 307 Rn. 38; vgl. auch BGH, ZInsO 2006, 206 Rn. 14.
[37] HambKomm-Ritter, § 307 Rn. 7.
[39] BGH, Beschl. vom 03.12.2009 – IX ZB 85/09, juris Rn. 3.
[40] AG Regensburg, ZInsO 2000, 516.
[41] Uhlenbruck-Sternal, § 307 Rn. 38.
[42] HambKomm-Ritter, § 307 Rn. 7; MünchKomm-Vuia, § 307 Rn. 10.
[43] OLG Köln, ZInsO 2001, 855, 856 f.
[44] Zum Begriff: Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe...

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