Rn 3

Die Vorschrift hat ihren Ursprung in dem Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages, ein Verbraucherinsolvenzverfahren in die InsO einzufügen (vgl. auch die Kommentierung bei § 304 Rdn. 8).[4] Das am 01.12.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG 2001)[5] hat in Absatz 1 die Vereinfachung eingeführt, dass statt der vormals zuzustellenden Unterlagen (Vermögensverzeichnis, Gläubigerverzeichnis, Forderungsverzeichnis) nurmehr die Vermögensübersicht übersandt werden muss.[6] Damit wird eine Reduzierung der Verfahrenskosten in Form der Kopier- und Beglaubigungskosten bezweckt.[7] Die Kritik trifft zu, dass die Einsparungen für den Schuldner kaum ins Gewicht fallen dürften, da die Zustellungskosten unverändert bleiben, dafür aber bei den Gläubigern höhere Kosten zur Einsichtnahme in die niedergelegten Verzeichnisse anfallen.[8] Gleichwohl führt die Neuregelung zu großen Arbeitsersparnissen auf den Geschäftsstellen der Insolvenzgerichte und bezieht jedenfalls aus diesem Gesichtspunkt eine Berechtigung.

 

Rn 4

Der Regierungsentwurf zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 31.10.2012 regelte einen Wegfall des § 307, da das gesamte gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren abgeschafft werden sollte.[9] Der Rechtsausschuss hat dies jedoch verhindert.[10]

[4] Begr. Rechtsausschuss zu § 357d = § 307, BT-Drs. 12/7302, S. 191.
[5] BGBl. I 2001, S. 2710.
[6] RegE, BT-Drs. 14/5680, S. 31.
[7] RegE, BT-Drs. 14/5680, S. 32.
[8] MünchKomm/Vuia, § 307 Rn. 5.
[9] RegE, BT-Drs. 17/11268, S. 34 f.
[10] Rechtsausschuss, BT-Drs. 17/13535, S. 29.

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