Rn 15

Der Zeitpunkt der Durchführung des außergerichtlichen Bereinigungsversuchs kann vom Schuldner frei gewählt werden. Er ist unabhängig vom Vorliegen der Insolvenzeröffnungsgründe. Damit wird dem Schuldner auch ein Raum für taktische Erwägungen geöffnet. Er kann beispielsweise die Verjährung von Forderungen abwarten.[21] Während der Durchführung des Einigungsversuchs gewährt das Gesetz keinen Vollstreckungsschutz.[22] Die Anordnung der Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 kommt zwar auch im Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht (siehe die Kommentierung bei § 304 Rn. 70), sie setzt aber einen Insolvenzantrag voraus.

 

Rn 16

Der Schuldner kann den Versuch der außergerichtlichen Schuldenbereinigung autonom durchführen. Er ist nicht auf die Unterstützung eines Schuldnerberaters oder einer sonstigen geeigneten Person oder Stelle angewiesen.[23] Diese benötigt er allerdings zur Verfahrenseinleitung, da er eine Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuchs bei Gericht vorlegen muss (s.u. Rn. 44). Die Bescheinigung setzt wiederum voraus, dass die geeignete Person oder Stelle geprüft hat, ob der Schuldenbereinigungsversuch des Schuldners tauglich war.[24] Hat der Schuldner den Schuldenbereinigungsversuch ohne Hilfe der geeigneten Person oder Stelle durchgeführt, muss er diesen mithin hinreichend dokumentieren, um der geeigneten Person oder Stelle im Nachgang eine persönliche Beratung und Prüfung der Ernsthaftigkeit des Versuchs zu ermöglichen (zur gerichtlichen Prüfung s.u. Rn. 116).[25]

 

Rn 17

Ein Verzicht auf die Durchführung des Schuldenbereinigungsversuchs, weil der Schuldner eine außergerichtliche Einigung als aussichtslos ansieht, ist nicht möglich. Weiterhin spielt es keine Rolle, ob ein Gläubiger gegen ihn die Zwangsvollstreckung betreibt, da § 305 a erst anwendbar ist nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.[26] Es kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich ein bereits vollstreckender Gläubiger von dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan zu einer Beendigung seiner Vollstreckungsmaßnahmen bewegen lässt. Ein Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist aber regelmäßig anzunehmen, wenn ein Gläubiger, der bereits durch eine Zwangsvollstreckung ein Sicherungsrecht erlangt hat, nach Erhalt des Schuldenbereinigungsplans erklärt, er wolle auf diese nicht verzichten. Denn das Beharren auf einer durch Vollstreckung erlangten Sicherheit steht dem Betreiben der Zwangsvollstreckung gleich.

 

Rn 18

Die Bewilligung von Beratungshilfe für die Kosten des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs ist möglich, kommt in der Praxis aber selten vor. Grundsätzlich ist die Inanspruchnahme der Schuldenberatungsstellen vorrangig. Für den teilweise verlangten Eigenbeitrag bei der Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle kann keine Beratungshilfe bewilligt werden.[27] Zu Einzelheiten siehe auch die Kommentierung bei § 304 Rn. 118.

[21] Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 7.
[22] Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 16.
[23] FK-Grote/Lackmann, § 305 Rn. 22; Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 44; K. Schmidt-Stephan, § 305 Rn. 24; HambKomm-Ritter, § 305 Rn. 15; a. A. AG Fürth, ZInsO 2016, 2407; Hergenröder, KTS 2013, 385, 394; Hackling, ZVI 2006, 225; Wittig, WM 1998, 160; Heyer, ZVI 2013, 214, 216.
[24] HambKomm-Ritter, § 305 Rn. 15; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 305 Rn. 10. Vgl. AG Hamburg, ZInsO 2016, 1026, 1027.
[25] Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 44.
[26] Uhlenbruck-Sternal, § 305 Rn. 8; a. A. FK-Grote/Lackmann, § 305 a Rn. 7.
[27] HK-Waltenberger, § 305 Rn. 13.

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