Rn 7

Voraussetzung für ein Verfahren auf Widerruf der Restschuldbefreiung ist der Antrag eines Insolvenzgläubigers (Begriff: § 38), der seine Forderung zur Tabelle angemeldet haben muss – ein Widerruf von Amts wegen ist selbst bei Kenntnis des Gerichts vom Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nicht möglich. Der Antrag kann schriftlich – und als bestimmender Schriftsatz auch unterschrieben – beim zuständigen Amtsgericht eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.[24]

 

Rn 8

Für die Stellung eines Antrags besteht aus Gründen der Rechtsicherheit bezüglich der sich aus § 303 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 n. F. ergebenden Widerrufsgründe eine von Amts wegen zu beachtende gesetzliche Ausschlussfrist von einem Jahr, gerechnet ab der Rechtskraft des Beschlusses zur Erteilung der Restschuldbefreiung.[25] Die Jahresfrist wird gemäß § 4 nach § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. §§ 187 ff. BGB berechnet. Als Ausschlussfrist kann eine Fristhemmung nach §§ 206, 210, 211 BGB nicht eintreten.[26] Da es sich auch nicht um eine Notfrist handelt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich (§ 4 InsO, § 230 ZPO). § 303 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 stellt dagegen bezüglich des Widerrufsgrundes aus § 303 Abs. 1 Nr. 3 n. F. auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Aufhebung des Insolvenzverfahrens ab und verkürzt die Antragsfrist auf sechs Monate.[27]

 

Rn 9

Der Gläubiger muss in seinem Antrag auf Widerruf der Restschuldbefreiung die Widerrufsgründe glaubhaft machen, hierzu gehört im Fall des § 303 Abs. 1 Nr. 3 der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.[28] Zusätzlich hat er im Fall des § 303 Abs. 1 Nr. 1 n. F. glaubhaft zu machen, dass er vor Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung keine Kenntnis des Widerrufsgrundes hatte. Die Glaubhaftmachung des Widerrufsgrundes durch den Gläubiger muss ebenfalls innerhalb der Jahres-[29]/Halbjahresfrist erfolgen.[30] Die fristgemäße und erfolgreiche Glaubhaftmachung ist die Voraussetzung der Zulässigkeit des Widerrufsantrags. Demgegenüber hat der Schuldner die Möglichkeit der Gegenglaubhaftmachung; gelingt sie nach einer Prüfung durch das Gericht, welcher Sachvortrag überwiegend wahrscheinlich ist, ist der Widerrufsantrag zu verwerfen.[31]

[24] AG Köln NZI 2008, 627.
[25] Begr. RegE BT-Drs. 12/2443 zu § 252 (§ 303), S. 194; Döbereiner, S. 326. Uhlenbruck-Sternal, § 303 Rn. 27.
[26] MünchKomm-Stephan, § 303 Rn. 9.
[27] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Art. 1 Nr. 31.
[28] Zu den Möglichkeiten der Glaubhaftmachung vgl. § 290 Rn. 106 ff.
[30] Uhlenbruck-Sternal, § 303 Rn. 29.
[31] Uhlenbruck-Sternal, § 303 Rn. 30.

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