Rn 6

§ 300a Abs. 1 soll nach Ablauf der Abtretungsfrist bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung eine Sicherung bewirken. Im Falle einer Versagung soll der Neuerwerb weiter der Masse zur Verfügung stehen. Hierzu wird der Insolvenzverwalter mit der treuhänderischen Verwaltung betraut (§ 300a Abs. 2 Satz 1). Dieser kann auch Anteile des Neuerwerbs, die nicht § 300a Abs. 1 Satz 1 unterfallen, selbst der Masse zuführen.

 

Rn 7

Mit dem Wegfall des Insolvenzbeschlags entfallen auch die Vollstreckungsbeschränkungen gemäß § 89, obwohl das Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben ist. Neugläubiger und aus § 302 privilegierte Gläubiger können in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners und damit auch in den Neuerwerb vollstrecken. Hierzu gehören auch künftige Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis.[8]

 

Rn 8

Mit der Rechtskraft der Entscheidung enden die treuhänderischen Aufgaben des Insolvenzverwalters. Er muss nun den Neuerwerb an den Schuldner herausgeben bzw. im Fall des § 300a Abs. 1 Satz 2 u. U. eine Verteilung vornehmen. Abschließend hat er dann Rechenschaft zu legen (§ 300 Abs. 2 Satz 3).

[8] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Art. 1 Nr. 29 zur Einfügung von § 300 a.

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