Rn 18

Die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach fünf Jahren setzt die Deckung der Kosten voraus. Dies soll einen weiteren Anreiz zu einer Verkürzung bilden, denn im Falle einer Stundung der Verfahrenskosten müsste der Schuldner noch innerhalb weiterer vier Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung für die Verfahrenskosten aufkommen (§ 4b Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO).[31] Der Schuldner ist hierfür darlegungs- und beweispflichtig.

 

Rn 19

Bedenken wurden wegen der Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer geäußert, dass sich die Fälle häufen werden, in denen nach Ende der Abtretungsdauer das Verfahren noch nicht aufgehoben ist. Auch in diesen Fällen ist aber davon auszugehen, dass der Schuldner einen Anspruch auf eine Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung hat.[32]

[31] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Nr. 29.
[32] Schmerbach, NZI 2013, 566.

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