Rn 14

In den Fällen, in denen keine Gläubiger eine Forderung angemeldet haben oder der Schuldner sogar alle Gläubiger befriedigt und dazu noch die Verfahrenskosten und sonstige Masseverbindlichkeiten bezahlt hat, wird das Verfahren wegen der Unverhältnismäßigkeit der Durchführung des Restschuldbefreiungsverfahrens sofort eingestellt. Bisher musste in Analogie zu § 299 entschieden werden.[25] Zur Entscheidung über eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ist ein Antrag des Schuldners erforderlich.

[25] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Nr. 29; BGH ZInsO 2005, 597; BGH BeckRS 2007, 18754; BGH NZI 2011, 947 [BGH 29.09.2011 - IX ZB 219/10]; siehe auch: Grote/Pape, ZInsO 2012, 1913.

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