Rn 1

Bei der Änderung des § 299 n. F. handelt sich um Folgeänderungen zur Einfügung des § 297a n. F. sowie zur Definition des Begriffs der "Abtretungsfrist" in § 287 Abs. 2 n. F. § 299 n. F. umfasst neben §§ 296, 297 oder 298 nun auch die Versagung wegen nachträglich bekannt gewordener Versagungsgründe.

 

Rn 1a

Die bis 1.7.2014 geltende Vorschrift des § 299 a. F. ist weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden (Art. 103h EGInsO[3]).

Die Vorschrift § 299 a. F. beschreibt die Folgen der Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 296, 297 oder 298 durch das Insolvenzgericht auf Antrag im Zeitraum zwischen dem Schlusstermin mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung.[4] Das Gesetz bezeichnet zwar diesen Zeitraum trotz der Abkürzung durch das "Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG-2001)"[5] unverändert als Laufzeit der Abtretungserklärung, meint aber damit nicht den gesamten Zeitraum von sechs Jahren aus § 287 Abs. 2 ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern nur die eigentliche Wohlverhaltensperiode.[6]

 

Rn 2

Kommt es in diesem Zeitraum zu einer rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung auf der Grundlage des § 296 (Verstoß des Schuldners gegen Obliegenheiten), des § 297 (rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten) oder des § 298 (fehlende Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders), endet die Laufzeit der Abtretungserklärung kraft Gesetzes vorzeitig, das Amt des Treuhänders wird beendet, und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger entfällt.

 

Rn 3

Weitere Gründe für eine vorzeitige Beendigung der Laufzeit der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 können sein:

  • die freiwillige Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner;[7]
  • die Erledigungserklärung des Antrag durch den Schuldner;[8]
  • Beendigung des Verfahrens durch Tod des Schuldners;[9]
  • eine Einigung zwischen allen Gläubigern und dem Schuldner über eine endgültige Gläubigerbefriedigung mit Rücknahme des Antrags.[10]

In diesen Fällen scheidet eine gerichtliche Bestätigung der Restschuldbefreiung

aus.[11]

 

Rn 4

Kommt es

  • zu einer Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten z. B. durch Lottogewinn, Erbschaft oder Schenkung Dritter[12] vor und nach dem Schlusstermin oder
  • liegen Anmeldungen von Gläubigerforderungen zur Tabelle bis zum Schlusstermin nicht vor[13]
  • und wird der Antrag nicht zurückgenommen,

besteht trotzdem keine Veranlassung, das Restschuldbefreiungsverfahren bis zum Ende der Wohlverhaltensperiode zu betreiben. Dem Schuldner ist vorzeitig durch das Gericht die Restschuldbefreiung zu erteilen (§ 300 analog).

 

Rn 5

Wenn vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode alle Gläubigerforderungen, nebst Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten vom Schuldner getilgt worden sind, ist analog § 299 die Wohlverhaltensperiode vorzeitig zu beenden. Denn dann besteht für den Schuldner keine Notwendigkeit mehr, Obliegenheiten einzuhalten und auch kein Interesse der Gläubiger an der Einhaltung.[14] Für offensichtlich nicht vorhandene Gläubiger müssen auch keine Tilgungsbeträge mehr gesammelt werden und weitere Vergütungen für den Treuhänder bezahlt werden.[15]

 

Rn 6

Ebenfalls kann in Analogie zu § 299, ohne den Ablauf der Abtretungszeit von sechs Jahren abzuwarten, die Restschuldbefreiung bereits im Schlusstermin erteilt werden, wenn im eröffneten Insolvenzverfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat und der Schuldner nachweisen kann, dass sämtliche Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten bezahlt sind.[16]

 

Rn 7

Nach Auffassung des BGH liegt dadurch eine planwidrige Regelungslücke vor, der § 299 nicht entgegensteht, weil diesem nicht entnommen werden könne, dass eine Wohlverhaltensphase nicht auf andere Weise beendet werden könne. Diese Regelungslücke könne im Wege der Analogie geschlossen werden. Sofern ein Gläubigerschutz angeführt wird, sei zu berücksichtigen, dass es nicht am Verfahren teilnehmenden Gläubigern verwehrt ist, Verfahrensrechte in der Wohlverhaltensphase wahrzunehmen und eine Versagung zu betreiben. Diesen gegenüber hat der Schuldner auch keine Obliegenheiten.[17]

[3] BGBl. 2013 I S. 2379 ff., Art. 6 Nr. 2.
[4] RegE BT-Drs. 12/2443, Begr. zu § 247 (299) S. 193.
[5] BGBl. 2001 I S. 2710.
[6] Siehe § 287 Rn. 32.
[9] BGH NZI 2005, 399; Andres/Leithaus-Andres, § 286 Rn. 2 (Einstellung des Verfahrens); MünchKomm-Ehricke, § 299 Rn. 16 ff.; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 299 Rn. 3; Braun-Lang, § 299 Rn. 3.
[11] BGH NZI 2005, 399; Kübler/Prütting/Bork-Wenzel, § 299 Rn. 4.
[12] Vgl. Braun-Lang, § 299 Rn. 3.
[14] BGH NZI 2005, 399; a. A. AG Göttingen ZVI 2008, 358, wonach sämtliche Masseverbindlichkeiten noch nicht getilgt sein müssen.
[15] Siehe BGH NZI 2005, 399; Winter, ZVI 2003, 211.
[16] BGH NZI 2005, 399 mit Anm. von Ahrens; Pape, NZI 2004...

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