Rn 25

Die Folgen der Versagung der Restschuldbefreiung ergeben sich aus § 299 (vgl. ausführliche Kommentierung). Mit Rechtskraft des versagenden Beschlusses enden die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger, hier insbesondere das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung (§ 299). Mit der Versagung bleiben die Rechte der Insolvenzgläubiger auf ihre restlichen Forderungen bestehen. Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 3 tritt für den Schuldner eine praktische Sperre von zehn Jahren ein, in der er eine neue Restschuldbefreiung zusammen mit einem neuen Insolvenzantrag zwar beantragen darf, dann aber Gefahr läuft, dass auf Gläubigerantrag das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt. Auch ohne Gläubigerantrag ist eine Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a Abs. 1 Satz 3, 4 ausgeschlossen. Der Schuldner hat die im Verfahren bereits angefallenen und gestundeten Verfahrenskosten zurückzuzahlen.

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