Rn 1

Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.7.2013 wurde § 295 Abs. 1 geändert und neu gefasst.[3] § 295 trat zum 1.7.2014 in Kraft.[4] Eine generelle Rückwirkung der Änderung wurde abgelehnt.[5] Die Übergangsregeln des Art. 6 bestimmen, dass die bis 1.7.2014 geltenden gesetzlichen Vorschriften weiter auf davor beantragte Insolvenzverfahren anzuwenden sind (Art. 103h Satz 1 EGInsO).

 

Rn 2

Zur Fassung des § 295 Abs. 1 Satz 1 vor dem 1.7.2014:

Mit der Entscheidung gemäß §§ 289, 291 kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung u. a. unter der Voraussetzung an, dass er während der "Laufzeit der Abtretungserklärung" den Obliegenheiten des § 295 nachkommt.

 

Rn 3

Während die mit dem Restschuldbefreiungsantrag erklärte Abtretung auf eine Dauer von sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens befristet ist (§ 287 Abs. 2 Satz 1), beginnt die eigentliche Wohlverhaltensperiode ("Laufzeit der Abtretungserklärung") erst mit der Aufhebung oder der Einstellung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung.[6] Die ursprüngliche Vorschrift des § 287 Abs. 2, auf die § 295 tatsächlich oder scheinbar Bezug nimmt, legte fest, dass die Laufzeit der Abtretung von ehemals sieben und dann sechs Jahren und damit der Wohlverhaltensperiode, in der die Obliegenheiten durch den Schuldner erfüllt werden mussten, mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung beginnt. Durch das InsOÄndG-2001[7] wurde nur § 287 Abs. 2, nicht aber § 295 geändert: Die Laufzeit der Abtretung von nunmehr höchstens sechs Jahren beginnt schon mit der Eröffnung, damit ein durchschnittlicher Schuldner nicht während eines viel zu langen Zeitraums sein Leben an den Pfändungsfreigrenzen ausrichten muss. In der Begründung des RegE zur Insolvenzordnung ist ohnehin nur von einer "geraumen Zeit" die Rede.[8] Anhaltspunkte, dass die eigentliche Wohlverhaltensperiode nun statt nach der Aufhebung schon nach der Eröffnung beginnen soll, bestehen nicht.[9] Die Laufzeit ist für diesen Zeitraum "suspendiert".[10] Gläubiger werden im eröffneten Verfahren schon durch § 290 Abs. 1 geschützt.[11]

 

Rn 4

Die Wohlverhaltensperiode kann deshalb entsprechend der Dauer des vorangegangenen eröffneten Insolvenzverfahrens abgesehen von den Möglichkeiten nach § 300 Abs. 1 Satz 2 n. F. auch erheblich kürzer als sechs Jahre dauern. Diese Verkürzung der Laufzeit geht, was die Aussichten der Gläubiger auf eine angemessene Befriedigung betrifft, in den meisten Verfahren zu deren Lasten. Hinzu kommt, dass die nach Aufhebung verbliebenen Verfahrenskosten und die Vergütung des Treuhänders vorrangig zu bedienen sind.[12]

 

Rn 4a

Zur Fassung des § 295 Abs. 1 Satz 1 ab dem 1.7.2014:[13]

Bei der neuen Fassung des § 295 Abs. 1 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Art. 1 Nr. 21[14], wonach ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit während des Insolvenzverfahrens eigenständig in § 287b n. F. geregelt wurde.[15] Nach bis 1.7.2014 geltendem Recht lief die Erwerbsobliegenheit des Schuldners gemäß § 295 erst nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung. Ausnahme war und ist die Regelung in § 4c Nr. 4 im Falle der Stundung der Verfahrenskosten. Ab 1.7.2014 begann die Erwerbsobliegenheit in allen Fällen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, also mit dem im Eröffnungsbeschluss benannten Zeitpunkt (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), hilfsweise nach dem in § 27 Abs. 3 genannten Zeitpunkt. Sie läuft dann gleichzeitig mit der Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 Satz 1 und endet mit deren Ablauf. Damit sollte eine bisher bestehende Unstimmigkeit beseitigt werden, die sich zugunsten des untätigen Schuldners und zu Lasten der Gläubiger bei der Länge der Obliegenheit ergab. Die weiteren Obliegenheiten gelten wie nach der bisherigen Regelung des § 295 für den Zeitraum der Rechtswirksamkeit der Abtretungserklärung und beginnen wie bisher mit Aufhebung bzw. im Falle des § 211 mit Einstellung des Insolvenzverfahrens, da der Schuldner zu diesem Zeitpunkt seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Massebestandteile zurückerhält und seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach § 97 enden.[16]

 

Rn 4b

§ 295 ist eine der zentralen Regelungen der Restschuldbefreiung, die die Obliegenheiten des Schuldners während der "Wohlverhaltensperiode" festlegt. Unter Beachtung der Obliegenheiten soll sich der Schuldner während dieses Zeitraums nach Kräften bemühen, seine Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen, um Schuldenfreiheit zu erreichen.[17]

 

Rn 5

Pflichtverletzungen des Schuldner während des eröffneten Verfahrens, die nicht von den Versagungsgründen des § 290 erfasst werden, führen nicht zu einer Versagung wegen Verletzung der Obliegenheiten des § 295.[18] Die Insolvenzordnung trennt das eröffnete Insolvenzverfahren strikt von dem Verfahren nach Aufhebung des Verfahrens ab. Dem Schuldner wurden mit dem Ankündigungsbeschluss (§§ 289, 291 a. F.) erst seine in Zukunft un...

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