Rn 1

Die Vorschrift schafft für die Gläubiger die Möglichkeit, durch gerichtliche Entscheidung die Wohlverhaltensperiode vorzeitig abzubrechen.[3] Sie regelt deshalb die materiellen Konsequenzen und den Verfahrensablauf für eine Versagung der Restschuldbefreiung bei einem Verstoß des Schuldners gegen seine Obliegenheiten gemäß § 295. Im Gegensatz zu § 296 a. F. nennt nun die neue Fassung des Absatzes 1 als Zeitraum für die Verletzung von Obliegenheiten durch den Schuldner, die Zeit zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist. Dies ist neben der Aufhebung (§ 200) auch der Zeitraum nach der Einstellung des Verfahrens (§ 289 n. F.) Die Verlängerung des Zeitraums ist eine Folgeänderung zur Legaldefinition des Begriffs der Abtretungsfrist in § 287 Abs. 2 n. F.[4] Der Katalog der Obliegenheiten gemäß § 295 ist abschließend.[5] Verstößt der Schuldner gegen die ihm obliegenden Verhaltensweisen, droht die Versagung der Restschuldbefreiung.

[3] RegE BT-Drs. 12/2443, Begr. zu § 245 (296).
[4] BT-Drs. 17/11268, Begr. zu Art. 1 Nr. 26.
[5] Döbereiner, S. 118 ff.

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