Rn 38

Der Treuhänder untersteht wie der Insolvenzverwalter im Rahmen des Insolvenzverfahrens der Aufsicht des Insolvenzgerichts (§ 58), da gemäß § 290 Abs. 3 Satz 2 die Vorschrift des § 58 uneingeschränkt gilt. Deshalb kann das Insolvenzgericht jederzeit und uneingeschränkt vom Treuhänder Auskünfte, Berichte und Sachstandsmitteilungen verlangen. Der Umfang der Verpflichtung ist aber wiederum an der geringen Vergütung und den meist geringen verwalteten Geldern zu messen.

 

Rn 39

Das Insolvenzgericht ist auch befugt, bei Nichterfüllung seiner Aufgaben den Treuhänder nach vorheriger Androhung mit einem Zwangsgeld zu belegen (§§ 292 Abs. 3, 58 Abs. 2) und ihn aus wichtigem Grund aus dem Amt zu entlassen (§ 59). Wie bei der Entlassung eines Insolvenzverwalters kann die Entlassung des Treuhänders[43] von Amts wegen durch das Insolvenzgericht erfolgen oder auf Antrag des Treuhänders selbst oder – abweichend von § 59 Abs. 1 Satz 2 – eines Insolvenzgläubigers. Die Verhängung von Haft ist nur für den Schuldner nach § 98, nicht aber für den Treuhänder vorgesehen.[44]

 

Rn 40

Stellt ein Insolvenzgläubiger den Entlassungsantrag und wird dieser durch das Insolvenzgericht negativ beschieden, steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu; im Falle der nicht von ihm selbst beantragten Entlassung hat der Treuhänder dieses Rechtsmittel.

[43] Siehe auch: BGH NZI 2012, 455.

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