Rn 6
Die Verletzung der Erwerbsobliegenheit während des Insolvenzverfahrens kann zur Versagung der Restschuldbefreiung nach dem korrespondierend zur Ausdehnung der Erwerbsobliegenheit neu geschaffenen § 290 Abs. 1 Nr. 7 führen und während des Restschuldbefreiungsverfahrens nach §§ 295 Abs. 1 Nr. 1, 296.
Bezüglich der Versagung wird auf die Kommentierungen zu § 290 Abs. 1 Nr. 7 und §§ 295 Abs. 1 Nr. 1, 296 verwiesen, da davon ausgegangen werden kann, dass der Regelungsgegenstand von § 287 b und § 295 Abs. 1 Nr. 1 insofern deckungsgleich sind.[11]
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