Rn 14

Liegen die Voraussetzungen vor, hat das Gericht dem Antrag Folge zu leisten und den Zustimmungsvorbehalt ohne weitere Voraussetzung anzuordnen. Die Anordnung erfolgt durch Beschluss, in dem die bestimmten Rechtsgeschäfte zu benennen sind. Sind die Rechtsgeschäfte im Beschluss der Gläubigerversammlung oder im Antrag des Gläubigers nicht bestimmt genug bezeichnet, wird man dem Gericht die Befugnis einräumen dürfen, eine rechtswirksame Formulierung zu wählen, die dem Antragsbegehren am nächsten kommt. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam und ist gemäß Abs. 3 Satz 1, § 9 öffentlich bekannt zu machen. Einer Begründung bedarf er nicht.

 

Rn 15

Das Insolvenzgericht informiert des Registergericht nach Abs. 3 Satz 2, § 31, das die entsprechenden Eintragungen im Handelsregister vornimmt und es erfolgt eine Eintragung im Grundbuch und in entsprechende Register nach Abs. 3 Satz3, §§ 32, 33.

 

Rn 16

Gegen die Anordnung des Zustimmungsvorbehalts ist kein Rechtsmittel gegeben, § 6 Abs. 1.

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