Rn 2
§ 277 beschreibt die höchste Stufe der Maßnahmen, die im Eigenverwaltungsverfahren zur Sicherung der Insolvenzmasse gegenüber dem Schuldner angeordnet[1] werden können. Schon die allgemeinen Verbindlichkeiten, die der Schuldner eingeht, hat er mit dem Sachwalter gemäß § 275 abzustimmen. Für besonders schadensgeneigte Rechtshandlungen kann das Gericht auf einen entsprechenden Antrag hin nach § 277 aber sogar einem Zustimmungsvorbehalt anordnen. Sind trotz eines angeordneten Zustimmungsvorbehaltes infolge der Eigenverwaltung weiterhin Nachteile für die Gläubiger zu erwarten, kommt eine Aufhebung der Eigenverwaltung gemäß § 272 in Betracht. Die Möglichkeit, dass das Gericht dem Sachwalter Ermächtigungen zum Abschluss von Geschäften mit Wirkung gegenüber der Insolvenzmasse erteilt, ist im Rahmen der Eigenverwaltung nicht vorgesehen.[2] Die Entscheidung über den Zustimmungsvorbehalt beruht im Normalfall auf der bloßen Gläubigerautonomie, denn die Gläubigerversammlung bestimmt, ob ein solcher angeordnet werden soll.
Rn 3
Für das Eröffnungsverfahren gibt es in §§ 270a, 270 Abs. 1 Satz 2, 21, 22 bzw. § 270b besondere Vorschriften über die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts.[3]
Rn 4
Die Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes kann Einfluss auf das Bestehen einer Organschaft haben.[4]
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