Rn 9

Nicht zwingend erforderlich ist, dass der Schuldner den Eröffnungsantrag und den Antrag auf Eigenverwaltung gleichzeitig gestellt hat. Das dürfte aber zumeist der Fall sein, weil anderenfalls schon bei Stellung des Insolvenzantrages Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, die die Anordnung des Schutzschirms unnötig verkomplizieren.[8]

[8] Vgl. zum vorhergehenden vorläufigen Insolvenzverfahren § 270a Rn. 12.

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