Rn 12

Hat ein Gläubiger bereits vor dem Eröffnungsantrag des Schuldners einen Eröffnungsantrag gestellt und wurden Sicherungsmaßnahmen nach § 21 angeordnet, können gleichwohl noch die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen. Dann ist der Verfahrensgang nach dem Ermessen des Gerichts ("soll") zu bestimmen. Es hat zu prüfen, ob die nach § 21 angeordneten Sicherungsmaßnahmen Bestand haben sollen oder ob deren Aufhebung mit nachfolgender Bestellung eines vorläufigen Sachwalters in Betracht kommt. Zu berücksichtigen wird dabei sein, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 regelmäßig von den dort genannten Sicherungsmaßnahmen abgesehen werden soll.[25] Die Aufhebung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung wird umso eher in Betracht kommen, je kürzer die vorläufige Insolvenzverwaltung angedauert hat, weil mit zunehmender Dauer eines fremdbestimmten vorläufigen Insolvenzverfahrens eine Entfremdung des Schuldners vom Unternehmen eingetreten ist und durch die Rückführung des Unternehmens an den Schuldner eine weitere Friktion bei der sonst wünschenswerten Unternehmensleitungskontinuität eintritt.

[25] BegrRegE, BT-Drs. 17/5712, S. 39.

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