Rn 22

Die Beteiligung des vorläufigen Gläubigerausschusses erfolgt, indem ihm das Gericht Gelegenheit zur Äußerung gibt. Das Gericht wird hierfür eine Frist setzen, um das Insolvenzverfahren nicht unnötig zu verzögern. Wenn der vorläufige Gläubigerausschuss die Anordnung der Eigenverwaltung einstimmig unterstützt, gilt deren Anordnung als nicht nachteilig im Sinn des Abs. 2 Nr. 2, so dass dann alle Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung vorliegen und das Gericht zwingend eine entsprechende Anordnung treffen muss. Ausnahmen kommen hier höchstens bei greifbar gesetzwidrigem Vorgehen der Beteiligten in Betracht.

 

Rn 23

Nach der Gesetzesbegründung kann das Gericht die Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Frage der Eigenverwaltung mit der Beteiligung des Ausschusses zur Auswahl des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwalters nach §§ 274 Abs. 1, 56a Abs. 1 verbinden.[43]

[43] BegrRegE, BT-Drs. 17/5712, S. 39.

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