Rn 14

Entsprechend der oben vertretenen Auffassung (Rn. 7), dass der Sachwalter auch der Kontrolle des Insolvenzgerichts unterliegen kann, gilt die Berichtspflicht grundsätzlich vorbehaltlich einer anderen Planregelung auch im Falle der Überwachung durch einen Sachwalter.

 

Rn 15

Eine direkte Anwendung des § 60 kommt bei Schäden aufgrund einer Pflichtverletzung des Sachwalters nicht in Betracht. Eine analoge Anwendung wird von der h. M. abgelehnt.[12] So wie es denkbar ist, den Sachwalter mit Pflichten analog eines Insolvenzverwalters auszustatten ist es aber denkbar und ratsam, auch Regelungen zur Haftung zu treffen. Konsequenterweise könnte dies erfolgen indem man im gestaltenden Teil die entsprechende Anwendung von § 60 festlegt.

[12] HambKomm-Thies, § 261 Rn. 5; MünchKomm-Madaus, § 261 Rn. 12.

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